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Steuertipp der Woche Nr. 332: Zahlungen an Förderverein als Schulgeld abziehbar?

Besucht Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können Sie das Schulgeld teilweise als Sonderausgaben absetzen: Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule sind zu 30 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5.000 EUR (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Auch freiwillige Beiträge der Eltern an die Schule sind zu 30 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes darstellen. Davon ist auszugehen, wenn die Beiträge dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Voraussetzung ist im Übrigen, dass die Schule grundsätzlich in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR belegen ist. AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können (FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, 13 K 841/21 E).

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